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Oliver Kannapke
Dachdeckermeister
Betriebswirt (HWK)
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Leistungsgrundlagen
für die Ausführung der Bauleistungen eines Bedachungsunternehmens
I. Grundsätzliches
Für die Übernahme und Ausführung von Arbeiten des Auftragnehmers gelten, auch ohne schriftlichen Vertragsabschluß. in der nachstehenden Reihenfolge als verbindlich vereinbart:
1. Das Angebot, das Leistungsverzeichnis und diese Leistungsgrundlagen,
2. die einschlägigen anerkannten Regeln der Bautechnik, wie sie in den Fachregeln des deutschen Dachdeckerhandwerks einschließlich der „Flachdachrichtlinien“ und der Hinweise festgelegt sind, und
3. die Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B und Teil C
Die unter Nr. 1 genannten Unterlagen liegen dem Auftraggeber vor, die Fachregeln nach Nr. 2 können von ihm bei Verlagsgesellschaft Rudolf Müller, Stolberger Str. 84, 50933 Köln, die VOB bei dem Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 6, 10787 Berlin bezogen werden oder stehen ihm zur Einsichtnahme in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers zur Verfügung.
II. Angebote, Kostenvoranschläge, Preise usw.
Angebotstexte und Zeichnungen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers und dürfen ohne dessen Zustimmung nicht anderweitig verwendet werden.
Die Preise sind Netto-Preise. Die gesetzliche, am Tage der Abrechnung gültige Mehrwertsteuer wird hinzugerechnet.
An das Angebot hält sich der Auftragnehmer 18 Werktage gebunden. Erfolgt innerhalb dieser Frist eine verbindliche Auftragserteilung, so gelten die in dem Angebot bzw. im Leistungsverzeichnis angegebenen Einheitspreise für die Dauer von vier Monaten nach fristgerechter Auftragserteilung (Vertragsschluß).
Danach eintretende Lohn- und Materialmehrkosten zuzügl. eines angemessenen Gemeinkostenzuschlages werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Das gilt auch, wenn die Leistung für einen späteren Zeitpunkt als vier Monate nach Vertragsschluß vorgesehen ist.
Bei Metallen (Kupfer usw.) gilt die DEL-Notiz am Tage der Lieferung.
Maßgebend für Mengen- und Größenangaben ist das örtliche Ausmaß.
Zusätzliche im Angebot bzw. Leistungsverzeichnis nicht enthaltende Arbeiten, die vom Auftraggeber veranlaßt werden oder nach den Umständen notwendig sind, werden gesondert berechnet.
Sagen dem Auftraggeber zur Verarbeitung vereinbarte Materialien nicht zu und müssen diese zurückgenommen werden, so geht der Mehraufwand zu Lasten des Auftraggebers. Sonderstücke oder Sonderanfertigungen, die nicht marktgängig sind. müssen voll bezahlt werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist.
III. Ausführungsfristen
1. Ausführungsbeginn und Ausführungsdauer der zu erbringenden Leistungen bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Überschreitet der Auftragnehmer verbindlich zugesagte Fristen, so kann der Auftraggeber schriftlich unter Berücksichtigung der witterungsbedingten Ausführungsmöglichkeiten eine Nachfrist von mindestens drei Wochen setzen, nach deren fruchtlosen Ablauf der Auftraggeber die Rechte nach § 5, Ziffer 4, VOB/B in Verbindung mit § 8, Ziffer 3, VOB/B hat.
2, Material-Lieferschwierigkeiten, die nachweislich ohne Verschulden des Auftragnehmers eintreten, wirken für die Vertragserfüllung hemmend. Erforderliche neue Ausführungsfristen sind im gegenseitigen Einvernehmen festzulegen.
3. Witterungsbedingte Einschränkungen der Arbeitsmöglichkeiten, die die Qualität der Arbeiten beeinflussen können, sind vom Auftragnehmer nicht zu vertreten. Maßnahmen zusätzlicher Art, um die Arbeiten trotz witterungsbedingter Behinderung fortzusetzen oder aufzunehmen, sind zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
4. Bauseitig bedingte Terminverzögerungen (z.B. verspätete Fertigstellung von Vorarbeiten) ziehen die Vereinbarung eines neuen Termins für den Ausführungsbeginn und die Ausführungsfristen nach sich und berechtigen den Auftragnehmer gegebenenfalls zum Rücktritt vom Vertrag.
5. Im Übrigen haftet der Auftragnehmer nur für ihm nachweislich schuldhaft anzulastende Verzögerungen.
Ersetzt wird der nachgewiesene unmittelbare Schaden.
IV. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Die Abnahme fertiggestellter Arbeiten hat durch den Auftraggeber innerhalb von 12 Werktagen nach Aufforderung zu erfolgen. Der Aufforderung ist die Zustellung einer Rechnung über fertiggestellte Leistungen gleichgestellt. Vorhandene Mängel sind bei der Abnahme vom Auftraggeber schriftlich zu beanstanden.
Erfolgt keine förmliche Abnahme, so gilt diese 12 Werktage nach dem Zugang der Fertigmeldung als erteilt.
2. Werden Nachfolgearbeiten vor der Abnahme der Arbeiten begonnen, so gilt die Leistung ebenfalls als abgenommen.
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